Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Folgenden finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 08. November 2012), die Sie sich im Info-Center zusammen mit dem Auftrag und den Formulare ausdrucken können. Es gelten die bei Vertragseingang gültigen AGB.

§   1 Vertragsgegenstand
§   2 Leistungen von eticur)
§   3 Pflichten der Mutter, der gesetzlichen Vertreter bzw. des Kindes
§   4 Zertifikat / Herausgabe des Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut
§   5 Vergütung
§   6 Vertragsbeginn und Laufzeit
§   7 Vertragsbeendigung
§   8 Haftung
§   9 Datenschutz
§ 10 Schlussbestimmungen


Präambel

Nabelschnurblut ist kindliches Blut, das nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnen wird. Die in diesem Nabelschnurblut in großer Zahl enthaltenen Stamm- und Vorläuferzellen können nach geeigneter Aufbereitung sehr lange Zeit tiefgefroren aufbewahrt werden. Eine Vielzahl neuer Forschungsansätze lassen erwarten, dass diese Zellen zukünftig im Rahmen des Zell- und Gewebeersatzes bei bestimmten Erkrankungen eingesetzt werden könnten.

eticur) bietet in Kooperation mit Ihrer Entbindungsklinik und der Transfusionsmedizinischen und Hämostaseologischen Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen an, die Zellen des Nabelschnurblutes des Kindes zu sammeln, zu bearbeiten und tiefgefroren zu lagern. Hierbei werden die derzeit gültigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften streng eingehalten.

Das Nabelschnurblut sowie die daraus gewonnenen Stammzellen stehen im Eigentum des Kindes. Eine Verwendung zu Forschungszwecken wird ausgeschlossen. Mit dem nachfolgenden Vertrag ist keine Änderung der Eigentumsverhältnisse verbunden, weshalb die Verfügungsbefugnis über die Nabelschnurblutpräparation allein dem Kind zusteht. Bis zur Volljährigkeit wird das Kind durch den oder die gesetzlichen Vertreter vertreten.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Entnahme von Nabelschnurblut des Kindes sowie die Präparation und die Einlagerung eines Stammzellkonzentrates aus diesem Nabelschnurblut. Darüber hinaus ist Gegenstand des Vertrages die sachgerechte Abgabe des Stammzellkonzentrates an die anwendende Einrichtung.

  2. Die Nabelschnurblutentnahme setzt voraus, dass die Entbindung in einer Entbindungsklinik erfolgt, die bereits als beauftragter Betrieb in die Herstellungserlaubnis der Firma eticur) aufgenommen wurde oder bis zum Geburtstermin aufgenommen wird. Findet die Geburt in einer Entbindungsklinik statt, die nicht in die Herstellungserlaubnis der Firma eticur) aufgenommen ist, wird die Firma eticur) von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag  ohne weiteres frei, da es ihr aus gesetzlichen Gründen unmöglich geworden ist, sie zu erfüllen. Es obliegt der/den vertragsschließenden Mutter bzw. Eltern, im Falle der Entscheidung für eine andere Entbindungsklinik als derjenigen, die gegenüber der Firma eticur) benannt wurde, zu prüfen, ob die neue Entbindungsklinik in die Herstellungserlaubnis der Firma eticur) aufgenommen ist. Bei Wassergeburten ist eine Nabelschnurblutentnahme aufgrund der mikrobiellen Verkeimung generell ausgeschlossen.

  3. Die therapeutische Anwendung des Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut ist nicht Gegenstand des Vertrages.

  4. Bei der Wahl der Option "eticur) KOMBI" ist zusätzlicher Vertragsgegenstand die Aufnahme der Daten des Nabelschnurblutes in das Spenderegister der Transfusionsmedizinischen und Hämostaseologische Abteilung des  niversitätsklinikums Erlangen vorbehaltlich entsprechender Eignung. Das Eigentumsrecht über das Nabelschnurblut bleibt ungeachtet dessen weiter beim Kind. Ergibt die Prüfung aller Unterlagen sowie die Untersuchung des Nabelschnurblutes, das alle Kriterien für eine Einstellung in das Stammzellregister erfüllt sind, so wird dies auf dem Zertifikat bestätigt. Ansonsten erfolgt die private Einlagerung des Nabelschnurblutes wie mit eticur) vereinbart, sofern die vertraglichen Voraussetzungen hierfür (siehe § 2 der AGBs) erfüllt sind.

§ 2 Leistungen von eticur)

  1. eticur) verpflichtet sich gegenüber dem Kind zu folgenden mit der Gewinnung und Einlagerung eines Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut zusammenhängenden Leistungen:
    a) Bereitstellung einer Entnahmebox an die Eltern zeitgerecht vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin.
    b) Vergütung des die notwendigen Befunde erhebenden Gynäkologen, entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte. Durchführung von Schulungen zur sachgerechten Abnahme des Nabelschnurblutes.
    c) Schaffung der Voraussetzung zur Aufnahme der Entbindungsklinik als beauftragter Betrieb in die Herstellungserlaubnis von eticur).
    d) Beauftragung des die Geburt leitenden Arztes/Hebamme, gemäß den in der Entnahmebox enthaltenen Anweisungen Nabelschnurblut zu entnehmen, korrekt zu kennzeichnen und fachgerecht zu lagern. Ferner ihn zu beauftragen, das dort beiliegende Entnahmeprotokoll auszufüllen, der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, die für die Untersuchung notwendige Menge Blut abzunehmen und unverzüglich den auf der Box genannten Kontakt über die Abholung zu informieren.
    Der zuständige Arzt oder die Hebamme in der Entbindungsklinik wird nach ärztlichem Ermessen von der Entnahme des Nabelschnurblutes absehen, wenn dies zum Schutze der Gesundheit von Mutter oder Kind erforderlich ist oder Kontraindikationen vorliegen. In sehr seltenen Fällen muss wegen des zeitgleichen Auftretens eines Notfalles in der Geburtsklinik die Entnahme des Nabelschnurblutes aus organisatorischen Gründen unterbleiben.
    e) Vergütung des Nabelschnurblut abnehmenden Personals entsprechend der Gebührenordnung.
    f) Transport des Nabelschnurblutes von der Entbindungsklinik in das Verarbeitungszentrum (Stammzellbank) nach den vorgeschriebenen Richtlinien.
    g) Untersuchung des Nabelschnurblutes auf die Möglichkeit der Herstellung eines Stammzellpräparats aus Nabelschnurblut. Trotz regelgerechter Abnahme des Nabelschnurblutes kann es vorkommen, dass das Nabelschnurblut mit Bakterien oder Pilzen verunreinigt ist. Des Weiteren kann bei regelgerechter Abnahme nicht immer die gewünschte Menge an Nabelschnurblut gewonnen werden, die nach der lex artis und den hiernach im Einzelnen maßgeblichen Richtlinien der BÄK (z.B. Richtlinie zur Transplantation von Stammzellen aus Nabelschnurblut vom Mai 1999 für die allogene Indikation) als unterer Grenzwert erforderlich ist (aktuell: >5x108 kernhaltige Zellen oder 60 ml). Nachdem aus biologischen Gründen die Zellzahl nicht immer mit der Blutmenge korreliert, wird aus verarbeitungstechnischen Gründen zur Vermeidung eines Zellverlusts bei Präparaten unter der angestrebten Mindestmenge von 50 ml, ohne dass eine gesonderte Zustimmung i.S. des § 3 Absatz 4 Buchstabe e) hierzu eingeholt würde, ein nicht separiertes sog. Einschrittpräparat hergestellt, da im Einzelfall durchaus die nach der lex artis erforderliche Zellzahl erreicht worden sein kann. Nachdem der Richtwert von >5x108 kernhaltigen Zellen aus einer Zeit stammt, in der die Zellen vornehmlich allogen (als Spende) zur Leukämiebehandlung verwendet wurden, inzwischen aber erheblich geringere Zellzahlen für den autologen (eigenen) Einsatz in der regenerativen Medizin ausreichen, wird bei Präparaten >2,5x108 kernhaltiger Zellen keine gesonderte Zustimmung zur weiteren Testung eingeholt. Trotz regelgerechter Abnahme des Nabelschnurblutes kann die Untersuchung des Blutes der Mutter einen Hinweis auf eine etwaige, zum Zeitpunkt der Geburt bestehende Infektion ergeben. Möglicherweise kann zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Blutentnahme bei der Mutter erforderlich sein. Der Untersuchungsumfang beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Abnahme für eine allogene Einlagerung notwendigen Tests, eine nachträgliche Testung des Präparates auf später entdeckte Erreger ist vom Vertrag nicht umfasst.
    h) Präparation, Kryokonservierung (="Tiefgefrieren)" und Einlagerung eines Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut in zwei getrennten Portionen.
    i) Qualitätskontrolle des Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut und ggf. Nachuntersuchung des Blutes der Mutter. Dies beinhaltet u.a. die HLA-Typisierung von Mutter und Kind, den direkten Erreger-Nachweis und Nachweis der Vermehrbarkeit durch Zellkultur.
    j) Ausstellung eines Zertifikats über die Herstellung, Qualität und Einlagerung eines Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut.
    k) Erfassung und Archivierung der relevanten Daten.
    l) Zur Verfügung Stellung des Stammzellpräparates ausschließlich auf Anforderung des Kindes bzw. der gesetzlichen Vertreter an die anwendende Einrichtung (Transport kostenfrei innerhalb Deutschlands).

  2. Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 g) der Vereinbarung, dass die Präparation des Nabelschnurblutes nicht möglich oder nicht vertretbar ist, z.B. aufgrund von festgestellten Infektionskrankheiten, wird eticur) die gesetzlichen Vertreter hierüber schriftlich informieren.

  3. Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 g) , dass das Stammzellpräparat aus Nabelschnurblut andere, vorher nicht genannte Qualitätsmängel aufweist, eine weitere Einlagerung aber dennoch möglich ist, wird eticur) durch Rückfrage bei den gesetzlichen Vertretern abklären, ob eine Weiterlagerung trotz der Qualitätsmängel gewünscht wird. Ist dies nicht der Fall, wird das Stammzell-Präparat vernichtet. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen keine schriftliche Mitteilung an eticur), so gilt dies als Zustimmung zur Weiterlagerung bzw. wird die Vergütung gemäß § 5 in Rechnung gestellt.

  4. eticur) kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag auf eigene Kosten Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

  5. Das eingelagerte Stammzellpräparat wird in jedem Fall fachgerecht für den vereinbarten Zeitraum von 25 Jahren gelagert - unabhängig von der langfristigen Existenz der Firma, da eticur) die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung der Universität Erlangen mit der Aufbereitung, Testung und Einlagerung beauftragt und diese vorab vergütet. Die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung (die auch das Einlagerungszertifikat erstellt) ist vertraglich verpflichtet, das Präparat für die Vertragslaufzeit von 25 Jahren zu lagern und im Bedarfsfall an eine anwendende Einrichtung herauszugeben.

  6. eticur) wird die Eltern über die weiteren Entwicklungen und zukünftigen Anwendungsmöglichkeiten informieren. Diese können jederzeit auf der stets aktuellen Homepage www.eticur.de eingesehen werden.

  7. Bei der Wahl der Option "eticur) KOMBI" wird die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen die anonymisierten Daten des Nabelschnurblutpräparates in das eigene Spender-Register aufnehmen. Falls das Nabelschnurblut als geeignetes Transplantat für einen Patienten identifiziert und vom Transplantationszentrum angefordert wird, befragt die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen die gesetzlichen Vertreter bzw. das volljährige Kind schriftlich, ob das Nabelschnurblut als Transplantat abgegeben werden soll (Spende) oder nicht. Entscheiden sich die gesetzlichen Vertreter/das volljährige Kind innerhalb einer Frist von zwei Wochen in ihrer Erklärung gegenüber der Transfusionsmedizinischen und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen für eine Spende des Nabelschnurblutes, geht das Eigentum an dem kompletten Präparat auf die öffentliche Stammzellbank der Transfusionsmedizinischen und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen über, damit es von dort zur Transplantation herausgegeben werden kann. In diesem Fall wird den gesetzlichen Vertretern/dem volljährigen Kind die bis dahin an eticur) gezahlte Vergütung zzgl. Zinsen vom Universitätsklinikum Erlangen zurückerstattet. Der Zinsanspruch errechnet sich aus dem durchschnittlichen Basiszinssatz für den abgelaufenen Lagerzeitraum, definiert von dem Tag der Geburt des Kindes bis zum Eingang der Erklärung über die Freigabe als Transplantat für einen Dritten.
    Entscheiden sich die gesetzlichen Vertreter/das volljährige Kind gegen die Spende, wird das Nabelschnurblut zu den vereinbarten Konditionen für das Kind im Auftrag von eticur) in der Stammzellbank des Universitätsklinikums Erlangen weitergelagert und der Eintrag im Spender-Register gelöscht. Die gesetzlichen Vertreter/das volljährige Kind können jederzeit schriftlich von eticur) oder der Transfusionsmedizinischen und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen die Löschung der Registereinstellung durch die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen verlangen.

§ 3 Pflichten der Mutter bzw. der gesetzlichen Vertreter des Kindes

  1. Die Mutter ist verpflichtet,
    a) die von eticur) zur Verfügung gestellten Formulare sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen:
    - Anamnesefragebogen,
    - Aufklärungs- und Einverständniserklärung und
    - Freistellungserklärung gegenüber der das Nabelschnurblut entnehmenden Person;
    b) eticur) unverzüglich über eine innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt bei ihr oder dem Kind auftretende Infektionskrankheit, die durch Blut übertragen werden kann (z.B. Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV), schriftlich zu informieren.

  2. Die gesetzlichen Vertreter willigen ein,
    a) dass nach der Abnabelung des Kindes/der Kinder Nabelschnurblut entnommen wird.
    b) dass während der Schwangerschaft/Geburt erhobene Befunde/Daten von Arzt/Hebamme/Klinik an eticur) übermittelt werden. Die gesetzlichen Vertreter entbinden das Klinikpersonal insoweit von der Schweigepflicht. Die Mutter ist damit einverstanden, dass die Befunden die von eticur) erhoben werden, von eticur) an den Arzt/die Klinik übermittelt werden.

  3. Die Mutter willigt ein, dass ihr für die notwendigen, infektionsserologischen Untersuchungen (einschließlich HIV, Hepatitis B und Hepatitis C) zum Zeitpunkt der Geburt Blut entnommen wird. Ferner willigt die Mutter in gegebenenfalls zur weiteren Abklärung infektionsserologischer Befunde (positives oder unbestimmtes Ergebnis bei der Erstuntersuchung) erforderliche weitere Blutentnahmen ein.

  4. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet,
    a) den/die, die Mutter vor der Geburt betreuenden Gynäkologen/ Hebamme zu beauftragen, den Befund- und Beratungsdokumentationsbogen auszufüllen und an eticur) zu übersenden;
    b) den Arzt/die Hebamme noch mal auf den Wunsch der Nabelschnurblut-Entnahme aufmerksam zu machen
    c) eticur) unverzüglich eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (bei Zwillingsgeburten der Kinder) zu übersenden;
    d) eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen eticur) unverzüglich schriftlich mitzuteilen;
    e) bei entsprechender schriftlicher Aufforderung durch eticur) verbindlich binnen einer Frist von sechs Wochen mitzuteilen, ob sie einer Einlagerung des Präparats auch bei Qualitätsmängeln zustimmen oder mit einer Vernichtung des Präparats einverstanden sind. Für den Fall, dass eine Rückantwort nicht rechtzeitig bei eticur) eingeht, steht eticur) die Berechtigung zu, das Präparat vernichten zu lassen.

  5. Bei der Wahl von "eticur) KOMBI" wird die werdende Mutter den Anamnesefragebogen mindestens zwei Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin an eticur) übersenden.

§ 4 Zertifikat / Herausgabe des Stammzellenkonzentrates aus Nabelschnurblut

  1. Die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen wird dem Kind nach Abschluss der erforderlichen Untersuchungen und Einlagerung des Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut (sowie Übermittlung der Angaben gemäß § 3 der Vereinbarung) ein Zertifikat über die Herstellung, Qualität und Einlagerung des Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut ausstellen.

  2. Ausschließlich das Kind bzw. der gesetzliche Vertreter ist jederzeit berechtigt, im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Stammzellkonzentrat aus Nabelschnurblut zu verfügen oder dieses von eticur) herauszuverlangen. Dieses Begehren muss schriftlich erfolgen und gilt als Kündigung im Sinne des § 6 der Vereinbarung.

  3. Eine anteilige Rückerstattung der Vergütung bei Herausgabe der Nabelschnurblutpräparation auf Verlangen des Kindes vor Ablauf der Vertragslaufzeit findet nicht statt. Bei der Wahl von "eticur) KOMBI" gilt bei Abgabe des Präparats an die öffentliche Stammzellbank der Transfusionsmedizinischen und Hämostaseologischen Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen unter den in § 2 Abs. 7 genannten Bedingungen die dort spezifizierte Rückerstattungsverpflichtung.

§ 5 Vergütung

  1. eticur) erhält für die Laufzeit des Vertrages (25 Jahre) nachfolgende Vergütung, mit der alle Dienstleistungen aus diesem Vertrag abgegolten sind:
    a) Die Vergütung beträgt bei einem Kind EUR 2.500,00 einschließlich Mehrwertsteuer. Hiervon werden bei Vertragsabschluss EUR 300,00 fällig. Nach erfolgreicher Einlagerung mit Erstellung des Zertifikats gemäß § 4 Abs. 1 wird der Restbetrag in Höhe von EUR 2.200,00 zur Zahlung fällig. Zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Nach §286 Abs. (3) Satz 1 BGB kommen Sie 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedarf.
    b) Bei einer Zwillingsgeburt reduziert sich die Vergütung für das zweite Kind um EUR 1.000,00 auf EUR 1.500,00 einschließlich Mehrwertsteuer. Hiervon werden für das zweite Kind bei Vertragsschluss EUR 300,00 und nach Erstellung des Zertifikats EUR 1.200,00 fällig.
    c) Wiederkehrende Kunden erhalten einen Treuenachlass in Höhe von EUR 150,00 für die 2. Schwangerschaft, bzw. ab der 3. Schwangerschaft EUR 300,00. Voraussetzung ist, dass die Stammzell-aufbewahrung(en) erfolgreich war(en). Es gelten 5 Jahre Preisgarantie ab Vertragsabschluß.
    d) Seitens eticur) gewährte Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen sind nicht untereinander kombinierbar und werden nicht rückwirkend gewährt.
    e) Bei überfälligen Forderungen erfolgt eine Mahnung. Mit der 2. Mahnstufe wird eine Gebühr von EUR 5,00 erhoben. Sollte auch nach der 2. Mahnung kein Zahlungsausgleich erfolgen übergeben wir die Forderung an ein Inkasso-Unternehmen.
    f) Kosten für Rücklastschriften gehen zu Lasten des Kunden und werden mit EUR 20,00 berechnet.
  2.  
  3. Es wird die Möglichkeit der Finanzierung über die TARGOBANK angeboten. Diese kann individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst werden (siehe Anlage: Finanzierungsvorantrag). Die Entscheidung über die Finanzierung liegt allein im Ermessen der TARGOBANK. Kommt es nicht zur Finanzierung der Vertragsgebühr durch die Bank, können die gesetzlichen Vertreter binnen vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber eticur) von diesem Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsgebühr besteht in diesem Falle nicht, es wird jedoch die Pauschalgebühr von EUR 195,00 zur Zahlung fällig, falls die Entnahmebox bereits zugestellt wurde und nicht ungeöffnet zurückgeschickt wird. Treten die gesetzlichen Vertreter nach Ablehnung durch die TARGOBANK nicht von diesem Vertrag zurück, so ist die Vergütung in voller Höhe zur Zahlung fällig. Sollte es aufgrund der in § 7 Abs. 2 genannten Gründe zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommen, ist der Vertrag über die Finanzierung hinfällig. Gegebenenfalls wird unter den dort genannten Bedingungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 195,00 von eticur) in Rechnung gestellt. Bei reduzierten Preisen, wie z.B. Geschwister-, Zwillingsrabatt, Geschenk-Aktionen und Preisvorteil für DEBEKA-/uniVersa-Kunden ist keine zinssubventionierte 0%-Finanzierung über die TARGOBANK möglich.

  4. Über die jeweils fällige Vergütung wird eticur) eine Rechnung erstellen. Wird die Vergütung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsstellung gezahlt, wird eticur) das Stammzellkonzentrat aus Nabelschnurblut nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen verwerfen.

  5. Die Kündigung des Vertrages nach § 7 Abs. 1 der Vereinbarung lässt den Anspruch der eticur) auf Zahlung der Vergütung unberührt. Es entsteht auch kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung oder Erstattung der Vergütung.

  6. Hinsichtlich der vergütungsrechtlichen Folgen der vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne Kündigung wird auf § 7 Abs. 2 der Vereinbarung verwiesen.

§ 6 Vertragsbeginn und Laufzeit

  1. Der Vertrag mit eticur) kommt erst dann zustande, wenn eticur) nach postalischem oder elektronischem Zugang der vollständig ausgefüllten Antragsformulare (die auf der Website abrufbar sind bzw. ausgedruckt werden können) den auftraggebenden Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern des Kindes eine Auftragsbestätigung zusendet und die Auftraggeber dem nicht schriftlich widersprechen (siehe Widerrufsbelehrung), wobei es auf den Zugang des Widerspruchs bei eticur) ankommt.

  2. Dieser Vertrag wird über eine Laufzeit von 25 Jahren, beginnend mit der Geburt des Kindes, geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages kann um  jeweils 10 Jahre verlängert werden, wenn der dann junge Erwachsene sich zwei Monate vor Vertragsablauf an eticur) bzw. an die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen wendet. Die Vertragsverlängerung um 10 Jahre kostet dann EUR 330,00 zuzüglich der dann gültigen Mehrwertsteuer. eticur) behält sich für den Fall, dass sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis des Jahres des Vertragsabschlusses = 100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsbeginns veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent ändert, vor, die Vergütung der Vertragsverlängerung im unterbreiteten Angebot im gleichen Verhältnis zu ändern.

  3. eticur) verpflichtet sich bereits jetzt, nach Ablauf der Vertragslaufzeit einer Verlängerung des Vertrages zu den unter Nr. 1 genannten Bedingungen zuzustimmen.

  4. Wird der Vertrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsablauf verlängert, wird eticur) nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem dann jungen Erwachsenen das Stammzellkonzentrat aus Nabelschnurblut nach Ende der Vertragslaufzeit verwerfen, sofern der Eigentümer nicht über die Herausgabe des Stammzellpräparates verfügt hat.

  5. Es obliegt den Sorgeberechtigten des Kindes bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit dem Kind, eticur) die aktuelle Korrespondenz-Adresse zu geben (siehe auch § 10 Abs. 4).

§ 7 Vertragsbeendigung

  1. Der Vertrag kann von den gesetzlichen Vertretern oder von dem volljährigen Kind jederzeit ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch der eticur) unberührt, § 5 Abs. 4 der Vereinbarung. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine ordentliche Kündigung durch eticur) ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes bleibt hierdurch unberührt.

  2. Der Vertrag endet vorzeitig, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn: a) es nicht zur Entnahme des Nabelschnurblutes kommt. Soweit eticur) dies nicht zu vertreten hat, fällt keine Aufwandsentschädigung an, wenn die Entnahmebox ungeöffnet innerhalb von vier Wochen nach dem Entbindungstermin an eticur) zurück geschickt wird. Wird die Entnahmebox später als vier Wochen oder in geöffnetem Zustand zurückgeschickt, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 195,00 einschließlich Mehrwertsteuer berechnet. Bereits geleistete Anzahlungen werden verrechnet, ggfs. erfolgt eine Rückzahlung. eticur) behält sich vor, für die überlassene Entnahmebox einen pauschalierten Wertersatz in Höhe von EUR 195,00 zu verlangen, wenn die Mutter bzw. die gesetzlichen Vertreter des Kindes die Entnahme nicht vollziehen und die Entnahmebox binnen eines Monats nach dem errechneten Geburtstermin nicht an eticur) zurückgeben;
    b) wenn das Blut abgenommen und zum Verarbeitungszentrum gesandt wird, jedoch wegen einer nicht ausreichenden Blutmenge nicht eingelagert werden kann (vgl. § 2 Abs. 1 g). In diesem Fall wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 195,00 einschließlich Mehrwertsteuer berechnet. Ist die Einlagerung trotz Unterschreitens der Mindestmenge vertretbar und wird diese auf Wunsch der gesetzlichen Vertreter durchgeführt, so wird die gesamte Vergütung fällig;
    c) die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurblutes bzw. des Blutes der Mutter gemäß § 2 Abs. 1 g) der Vereinbarung ergibt, dass die Präparation oder Einlagerung nicht möglich oder nicht vertretbar ist (siehe § 2 Abs. 2 der Vereinbarung), etwa wegen einer Kontamination des Blutes, einer Infektion der Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt bestand oder weil die kernhaltigen Zellen für den Einfrierungsprozess nicht geeignet sind. In diesem Fall fällt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 195,00 einschließlich Mehrwertsteuer an. Ist eine Einlagerung des Präparates trotz geringer Qualitätsmängel (geringe Kontamination) vertretbar und wird diese auf Wunsch der gesetzlichen Vertreter durchgeführt, so wird die gesamte Vergütung fällig;
    d) die Qualitätskontrolle des Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut gemäß § 2 Abs. 1 g) der Vereinbarung Qualitätsmängel ergibt, bei denen eine weitere Einlagerung unmöglich oder nicht vertretbar ist. In diesem Fall fällt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 195,00 einschließlich Mehrwertsteuer an.

  3. Im Fall der Beendigung des Vertrages nach Absatz 1 oder 2 wird eticur) das Nabelschnurblut bzw. das Stammzellkonzentrat aus Nabelschnurblut verwerfen, sofern das Kind trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich über die Herausgabe verfügt hat.

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung der eticur) für den in § 1 Abs. 1 genannten Vertragsgegenstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen . Dies gilt auch für von eticur) zur Vertragserfüllung eingeschaltete Dritte, insbesondere die Transfusionsmedizinische und Hämostaseologische Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen.

  2. Die Haftung von eticur) und seinen Kooperationspartnern für den in § 1 Abs. 1 genannten Vertragsgegenstand wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung von wesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), bei denen für jede Fahrlässigkeit gehaftet wird.

  3. Im Falle der versehentlichen oder nicht berechtigten Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Stammzellkonzentrates ist die Haftung auf die Mehrkosten für eine Eigenspende (z.B. periphere Stammzellen) oder eine Fremdspendertransplantation begrenzt. Darüber hinaus haftet eticur) nicht, insbesondere nicht hinsichtlich möglicher entgangener Therapiechancen.

  4. Für aktuelle oder sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Verwendungsmöglichkeiten des Stammzellkonzentrates aus Nabelschnurblut, die nach § 1 Abs. 3 der Vereinbarung nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, übernimmt eticur) keine Haftung.

§ 9 Datenschutz

  1. eticur) wird ermächtigt, die zur Durchführung des Vertrages notwendigen persönlichen Daten des Kindes und der gesetzlichen Vertreter zu speichern und an ihre Kooperationspartner soweit zur Vertragserfüllung notwendig weiterzugeben. eticur) behandelt diese Daten vertraulich und verpflichtet seine Vertragspartner ebenfalls zur Vertraulichkeit.

  2. eticur) ist berechtigt, die zum Einsatz des Stammzellkonzentrates zu Therapiezwecken notwendigen Daten an Dritte auf Anforderung weiterzugeben.
  3. Die gesetzlichen Vertreter erklären sich bereits jetzt im Falle einer Übernahme der Firma eticur) GmbH durch einen Rechtsnachfolger einverstanden, dass die eticur) zugänglich gemachten Daten und die zugehörigen Unterlagen auch dem Rechtsnachfolger zugänglich sind.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist München.

  2. Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, insoweit eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

  4. Die Parteien werden einander unverzüglich über eine Adress- oder Namensänderung schriftlich unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter werden darüber hinaus eine Änderung  in den Vertretungsverhältnissen eticur) unverzüglich anzeigen. Hierzu gehört auch die Übermittlung neuer Adressdaten des Kindes bei Volljährigkeit. Bei nicht mitgeteilter Änderung der Adresse können Auskünfte bei den Meldeämtern eingeholt werden.

  5. Es gelten die bei Vertragseingang gültigen AGB.

  6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollissionsrechtlicher Bestimmungen.

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie können Ihren Auftrag innerhalb von vier Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung durch eticur). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist schriftlich zu richten an:
eticur) GmbH, Am Klopferspitz 19, 82152 Martinsried/Planegg
Sie können ihn per Post, Fax 089-125981-19 oder E-Mail info(at)eticur.de an uns senden.

Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie uns die Entnahmebox nicht oder nur in geöffnetem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit EUR 195,00 Wertersatz leisten.
Die Entnahmebox ist auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung.


© 2004-2013 eticur) GmbH, Am Klopferspitz 19, 82152 Martinsried, Tel. +49 (89) 125981-0
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Kostenlose Hotline 0800-0-38 42 87

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